Regionalkultur; Beantragung einer Förderung
Der Freistaat Bayern fördert heimatpflegerische Initiativen und die Stärkung des Heimat- und Traditionsbewusstseins.
Zweck
Mit dem Förderprogramm Regionalkultur sollen in ganz Bayern heimatpflegerische Initiativen gefördert und das Heimat- und Traditionsbewusstsein gestärkt werden.
Gegenstand
Aus den Mitteln des Förderprogrammes Regionalkultur können Investitionen beim Bau und bei der Ausstattung von Spielstätten (Veranstaltungs- und Probenräume oder Freilichtbühnen) für historische Heimatschauspiele sowie innovative Veranstaltungen und Projekte im Rahmen der Heimatpflege gefördert werden.
Zuwendungsempfänger
Antrags- und zuwendungsberechtigt sind natürliche und juristische Personen mit Wohnort, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in Bayern. Voraussetzung ist, dass die Antragsteller mit dem Vorhaben nicht vorrangig kommerzielle Interessen verfolgen.
Art und Höhe
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in Form von Zuschüssen. Der Fördersatz beträgt bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, es sei denn, die herausragende Bedeutung rechtfertigt aufgrund eines besonderen staatlichen Interesses im Einzelfall einen höheren Fördersatz.
- Regierung von Schwaben - Sachgebiet 12 - Kommunale Angelegenheiten
Ansprechpartner
Herr Papsthart - Sachgebietsleiter
Telefon +49 (0)821 327-2542
Fax +49 (0)821 327-2289
E-Mail poststelle@reg-schw.bayern.deHausanschrift
Fronhof 10
86152 AugsburgPostanschrift
86145 AugsburgTelefon +49 (0)821 327-01Fax +49 (0)821 327-2289
Die geförderten Vorhaben sollen einen überregionalen Wirkbereich aufweisen.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kommt nur in Betracht, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben je Vorhaben mehr als 15 ;000 € betragen.
Bei wiederkehrenden Veranstaltungen und Veranstaltungsreihen kann grundsätzlich nur eine Anschubfinanzierung für die erstmalige Durchführung oder eine Förderung von einmaligen Sonderveranstaltungen erfolgen.
Eine Zuwendung darf nicht bewilligt werden, wenn für das Vorhaben eine Förderung durch die Europäische Union, den Bund, den Freistaat Bayern oder ein anderes Land in Anspruch genommen werden kann. Eine Doppelförderung aus den Mitteln des Förderprogramms Regionalkultur und den Mitteln der Bayerischen Landesstiftung ist nur mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat bei besonders herausragenden Vorhaben zulässig, deren Finanzierung auf andere Weise nicht gesichert werden kann und deren Durchführung ansonsten gefährdet wäre.
Zuwendungen dürfen nur für Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall vor der Eingehung von Verbindlichkeiten dem vorzeitigen Vorhabenbeginn zustimmen.
Förderanträge sind schriftlich oder elektronisch bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Bewilligungsbehörde ist die Regierung, in deren Regierungsbezirk ein Vorhaben durchgeführt werden soll.
Fördergebiet ist der Freistaat Bayern.
Förderanträge können ganzjährig gestellt werden.
- ausführliche Projektbeschreibung einschließlich Zeitplan
- Kosten- und Finanzierungsplan
- Planungsunterlagen und Kostenaufstellung nach DIN 276
- Nachweis über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
- RegkuFöR: Richtlinie zur Förderung von Investitionen, Veranstaltungen und Pro-jekten im Bereich Regionalkultur - Bürgerservice (gesetze-bayern.de)
- VV-BayHO: Anlage 2 zu Art. 44 BayHO (ANBest-P)(VV Nr. 5.1 zu Art. 44 BayHO) - Bürgerservice (gesetze-bayern.de)
- VV-BayHO: Anlage 3 zu Art. 44 BayHO (ANBest-K)(VV Nr. 5.1 zu Art. 44 BayHO) - Bürgerservice (gesetze-bayern.de)