Infektionsschutzgerechtes Lüften in Schulen; Beantragung einer Förderung nach dem Landesprogramm
Der Freistaat Bayern fördert die Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten sowie dezentralen Lüftungsanlagen, soweit diese nicht von der Bundesförderung „Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische Anlagen“ umfasst sind, für Klassen- und Fachräume.
Zweck
Die kommunalen und privaten Schulaufwandsträger sollen bei der Beschaffung technischer Instrumente zum infektionsschutzgerechten Lüften in den Schulen finanziell unterstützt werden.
Gegenstand
Zuwendungsfähig ist die Beschaffung von
- mobilen Luftreinigungsgeräten mit Filter-, UV-C- oder Ionisations- und Plasmatechnologie zur Verringerung der Aerosolkonzentration,
- dezentralen Lüftungsanlagen, soweit sie nicht von der Bundesförderung „Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische Anlagen“ umfasst sind,
Nicht zuwendungsfähig sind Maßnahmen betreffend fest installierter zentraler Raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen) sowie Eigenbaumodelle. Personal-, Betriebs- und Verwaltungskosten werden im Rahmen der Richtlinie (FILS-R-N) nicht gefördert.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind kommunale Schulaufwandsträger öffentlicher Schulen sowie Träger staatlich genehmigter und anerkannter Ersatzschulen in Bayern (Schulaufwandsträger).
Schulvorbereitende Einrichtungen als Bestandteile von Förderzentren sind ebenfalls von der Förderung umfasst.
Zuwendungsfähige Kosten, Art und Umfang
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung mit Höchstbetrag. Zuwendungsfähig sind die Beschaffungskosten sowie Kosten der Inbetriebnahme für Geräte bzw. Anlagen. Miet- und Leasingkosten sind für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist (siehe Ziffer 9 der Förderrichtlinie) ebenfalls erfasst, sofern die entsprechenden Verträge nicht bereits vor dem 1. Mai 2021 geschlossen wurden; an der Förderung als Einmalzahlung ändert sich insoweit nichts.
Die Förderung wird bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt und ist auf höchstens 1750 Euro je Raum begrenzt.
- Regierung von Schwaben - Sachgebiet 33 - Baurecht
Ansprechpartner
Herr Schaal - Sachgebietsleiter
Telefon +49 (0)821 327-2457
Fax +49 (0)821 327-2660
E-Mail poststelle@reg-schw.bayern.deDie allgemeinen Besuchszeiten sind
Montag bis Donnerstag 08:30 Uhr - 11:45 Uhr und 13:30 Uhr - 15:15 Uhr
Freitag 08:30 Uhr - 12:30 Uhr
sowie vorrangig nach persönlicher Terminvereinbarung.Die Pforte im Hauptgebäude ist zu folgenden Zeiten besetzt
Montag bis Donnerstag 07:15 Uhr - 16:15 Uhr
Freitag 07:15 Uhr - 14:30 UhrHausanschrift
Heilig-Kreuz-Straße 10
86152 AugsburgPostanschrift
86145 AugsburgTelefon +49 (0)821 327-01Fax +49 (0)821 327-2660
Mobile Luftreinigungsgeräte müssen u.a. mit Filtertechnologie, UV-C-Technologie, Ionisations- und Plasmatechnologie oder Kombinationen aus diesen Technologien arbeiten. Andere Technologien sind nicht förderfähig.
Alle Zuwendungsvoraussetzungen, insbesondere zusätzliche Anforderungen an unterschiedliche Technologien sowie allgemeine Anforderungen an dezentrale Lüftungsanlagen, sind in der Richtlinie veröffentlicht (siehe unter „Rechtsgrundlagen“).
Der Antrag muss mit dem elektronisch bereitgestellten Antragsformular (siehe unter "Formulare") bei der zuständigen Regierung eingereicht werden.
Örtlich zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Zuwendungsempfänger seinen Sitz hat.
Gefördert wird die Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten und dezentralen Lüftungsanlagen im Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis einschließlich 31. März 2023.
Als Beschaffung gilt der Abschluss eines rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages. Abweichend von Nr. 1.3 VV zu Art. 44 BayHO wird der vorzeitige Maßnahmenbeginn ab dem 1. Mai 2021 zugelassen.
Planungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als Maßnahmenbeginn.
Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 2022 (Ausschlussfrist) zu stellen.
- FILS-R-N: Richtlinie zur Förderung von Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in Schulen - Neuauflage 2021 - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 14. Juli 2021, Az. II.6-BO4161.0/41