Glücksspiel; Durchführung der Geldwäscheaufsicht
Bestimmte Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen sind zum Zweck der Geldwäscheprävention zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten und Sicherungsmaßnahmen verpflichtet und werden bei deren Umsetzung von den Aufsichtsbehörden überwacht.
Veranstalter und Vermittler von Glückspielen sind - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 a) bis d) Geldwäschegesetz (GwG) - Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz.
Geldwäsche schädigt den Ruf eines Unternehmens und kann zudem einen erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten. Das Geldwäschegesetz verlangt daher u.a. von Veranstaltern und Vermittlern von Glücksspielen die Einhaltung von organisatorischen und kundenbezogenen Sorgfaltspflichten, damit sie nicht durch Kriminelle zur Geldwäsche missbraucht werden können.
Das Geldwäschegesetz sieht vor, dass die Aufsichtsbehörden die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten kontrollieren, bei Bedarf Maßnahmen anordnen und Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern ahnden. Die Aufsichtsbehörden haben hierfür besondere Betretungs- und Kontrollrechte, die Verpflichteten sind zur Auskunft verpflichtet.
Zuständige Behörde
Die Regierungen sind als Glücksspielaufsichtsbehörden auch die zuständigen Aufsichtsbehörden für Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG). Zuständig ist die Regierung, in deren Bezirk die Veranstaltung oder Vermittlung stattfindet.
- Regierung von Schwaben - Sachgebiet 12 - Kommunale Angelegenheiten
Ansprechpartner
Herr Papsthart - Sachgebietsleiter
Telefon +49 (0)821 327-2542
Fax +49 (0)821 327-2289
E-Mail poststelle@reg-schw.bayern.deHausanschrift
Fronhof 10
86152 AugsburgPostanschrift
86145 AugsburgTelefon +49 (0)821 327-01Fax +49 (0)821 327-2289
Bekanntmachungen nach § 57 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
Die Aufsichtsbehörden haben gemäß § 57 GwG bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite oder auf einer gemeinsamen Internetseite bekannt zu machen.
Die aktuellen Bekanntmachungen der Regierungen zu bestandskräftigen Maßnahmen und unanfechtbaren Bußgeldentscheidungen finden Sie im Folgenden als "Regionale Ergänzung". Bitte wählen Sie ggf. unter "Vor Ort" einen Ort aus, dann wird Ihnen die Bekanntmachung der zuständigen Regierung angezeigt.
- Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
- Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021)
- Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV)
- Gesetz über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Zuständigkeits- und Vollzugsgesetz - ZuVLFG)