Planfeststellungsverfahren
Das Planfeststellungsverfahren ist ein antragsgebundenes, besonders förmlich ausgestaltetes Verwaltungsverfahren, das die Genehmigung bestimmter – in der Regel raumbedeutsamer und im öffentlichen Interesse liegender – Vorhaben zum Gegenstand hat.
Ein Planfeststellungsverfahren ist regelmäßig dann durchzuführen, wenn durch ein konkretes raumbezogenes Vorhaben eine Fülle von öffentlichen und privaten Belangen berührt wird, die sinnvollerweise nur durch ein einziges, bei einer Behörde (Planfeststellungsbehörde) durchgeführtes Verwaltungsverfahren bewältigt werden kann. Im Falle einer positiven Entscheidung endet das Planfeststellungsverfahren mit einer einzigen Gestattung, dem Planfeststellungsbeschluss. Entsprechend dem Umfang und Prüfungsgegenstand des Planfeststellungsverfahrens hat der Planfeststellungsbeschluss eine umfassende Regelung aller öffentlichrechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens, den öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern und den durch das Vorhaben Betroffenen zum Ziel und Gegenstand. Insoweit werden – mit Ausnahme der Baugenehmigung für Hochbauten – alle öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse zusammen mit dem Planfeststellungsbeschluss erteilt. Man spricht deshalb von einer Konzentrationswirkung des Planfeststellungsverfahrens.
An der Regierung von Schwaben werden Planfeststellungverfahren in den Bereichen Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr, Planung und Bau sowie Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz durchgeführt. Weitere Informationen erhalten Sie bei den Leistungen:
- Abfallbeseitigungsanlagen; Beantragung einer Planfeststellung für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Deponien
- Eisenbahn des Bundes; Durchführung von Anhörungsverfahren für Baumaßnahmen
- Hochspannungs- und Gasversorgungsleitungen; Plangenehmigungsverfahren und Planfeststellungsverfahren
- Straßenbau; Durchführung von Planfeststellungsverfahren
- Straßen- und U-Bahnen; Planfeststellung
Planfeststellungsunterlagen im Internet
Planfeststellungsunterlagen sind grundsätzlich in Papierform zur öffentlichen Einsichtnahme auszulegen. Die Auslegung erfolgt bei den Gemeinden, in denen sich das jeweilige Vorhaben auswirkt. Auslegungszeiten und -orte, die geltenden Einwendungsfristen und alle sonst für das Verfahren wichtigen Informationen werden bei den Gemeinden ortsüblich bekannt gemacht.
Zusätzlich sollen der Inhalt der Bekanntmachung und die Planunterlagen auf der Internetseite der jeweiligen Gemeinde zugänglich gemacht werden (§ 27a VwVfG).
Bitte beachten Sie:
Nur der Inhalt der bei den Gemeinden ausgelegten Papierunterlagen ist maßgeblich!
Rechtswirksame Einwendungen können nur innerhalb der ortsüblich bekannt gemachten Einwendungsfrist erhoben werden. Die Einwendungen können schriftlich bzw. elektronisch übermittelt werden, bitte beachten Sie die Hinweise zu Rechtsbehelf und Widerspruch.