Informationen und Anträge zum Corona-Virus
Hier finden Sie neben allgemeinen Informationen zum Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) auch Informationen und Links zu Fördermöglichkeiten, Allgemeinverfügungen und Bekanntmachungen der Bayerischen Staatsministerien und der Regierung von Schwaben.
Weitere Informationen:
Häufig gestellte Fragen (Bayerisches Staatsminististerium des Inneren, für Sport und Integration
Häufig gestellte Fragen (Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege)
Auf der Seite Coronavirus SARS-CoV-2 in Bayern – Rechtsgrundlagen informiert das Bayerische Ministerium für Gesundheit und Pflege über alle gültigen bayerischen Rechtsgrundlagen zum Coronavirus.
Aktuell gilt die 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL)
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Die Richtlinie und das Antragsformular sind auf der Homepage des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus unter Bundesprogramme (bayern.de) eingestellt und können dort abgerufen werden.
Antragsberechtigt sind die Schulaufwandsträger der allgemeinbildenden Schularten.
Förderanträge müssen bis spätestens 30. November 2021 bei der jeweils zuständigen Regierung ausschließlich elektronisch und nur für Schulen über das Funktionspostfach visku12-r@reg-schw.bayern.de eingereicht werden.
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Ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach §§ 56 ff. IfSG kann bestehen, wenn durch eine Behörde eine Quarantäne bzw. Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde und dadurch ein Verdienstausfall entstanden ist. Berechtigte können hierbei Arbeitnehmer/innen oder Selbstständige sein, gegen die eine Quarantäne bzw. ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet in Vorleistung zu gehen und die Entschädigung an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Das bedeutet, dass angestellte Beschäftigte in den ersten 6 Wochen den Verdienstausfall von ihrem Arbeitgeber ausbezahlt erhalten. Die ausgezahlten Beträge erstattet die zuständige Regierung dem Arbeitgeber auf Antrag.
Weitergehende Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.
Für die Antragstellung nach § 56 Abs. 1, §§ 57 und 58 IfSG ist ein bayernweites digitales Antragsverfahren eingerichtet. Anträge auf Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen, Entschädigungsanträge für Selbstständige und Anträge auf Verdienstausfallentschädigung wegen notwendiger Kinderbetreuung können gemäß § 4a der Verordnung über den gesundheitlichen Verbraucherschutz (GesVSV) seit 01.05.2022 ausschließlich online oder über das Klappelement „Online-Verfahren“ gestellt werden, sofern eine bayerische Regierung zuständig ist.
Eine Antragstellung per Post, Fax oder E-Mail ist nicht mehr möglich. § 56 Abs. 11 Satz 3 IfSG bleibt unberührt.
Informationen zum Anspruchsausschluss für nicht geimpfte Personen finden Sie beim Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.
Wir bemühen uns, eine zeitnahe Bearbeitung Ihres Antrages zu gewährleisten. Aufgrund des enormen Antragsaufkommens kann die Bearbeitung momentan leider mehrere Monate in Anspruch nehmen.
Wir möchten Sie bitten, von Anfragen zum Bearbeitungsstand Abstand zu nehmen. Falls sich im Zuge der Antragsprüfung Rückfragen an Sie ergeben sollten oder zusätzliche Unterlagen benötigt werden, kommen wir selbstverständlich auf Sie zu. Sobald wir Ihren Antrag bearbeitet haben, erhalten Sie von uns einen Bescheid.
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Mit Wirkung zum 05.01.2021 wurde eine Änderung von § 45 SGB V dahingehend beschlossen, dass es für gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf Kinderkrankengeld gibt, wenn sie wegen der Betreuung ihrer Kinder nicht arbeiten können.
Ansprüche auf Elternhilfe und Kinderkrankengeld sind grundsätzlich unabhängig voneinander, sodass Kinderkrankengeld nicht zwingend vorrangig in Anspruch genommen werden muss. Ein gleichzeitiger Doppelbezug ist aber ausgeschlossen. Wenden Sie sich bei Fragen zum Kinderkrankengeld bitte an Ihre Krankenkasse.
Erwerbstätige Sorgeberechtige von Kindern bis zum 12. Lebensjahr oder Kindern mit Behinderungen, die auf Hilfe angewiesen sind, erhalten eine Entschädigung in Geld, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen aufgrund behördlicher Anordnung vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt wurde.
Mit Wirkung ab 19.11.2020 wurde § 56 Abs. 1a IfSG dahingehend ergänzt, dass ein Betretungsverbot auch dann vorliegt, wenn eine Absonderung nur gegen einzelne Kinder der Einrichtung angeordnet wurde, die Einrichtung selbst aber geöffnet ist. Seit 16.12.2020 besteht ein Anspruch auch dann, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird (Distanz-/Wechselunterricht).
Weitere Voraussetzung ist, dass in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreut wurden, weil die Sorgeberechtigten keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit (z. B. durch den anderen Elternteil, nicht aber die Betreuung durch eine Person, die zu einer Risikogruppe gehört) sicherstellen konnten, und ihnen dadurch ein Verdienstausfall entstanden ist.
Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung anstelle der Sorgeberechtigten den Pflegeeltern zu.Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde. Das gilt auch, wenn Homeoffice oder der Abbau von Zeitguthaben oder von Urlaub aus vergangenen Jahren möglich ist. Ein Anspruch besteht auch dann nicht, soweit die Arbeitszeit von Sorgeberechtigten aufgrund der Anordnung von Kurzarbeit verkürzt ist (Sorgeberechtigte können ihre Kinder während dieser Zeit, in der sie keine Arbeitsleistung erbringen müssen, selbst betreuen).
Die Entschädigung wird in Höhe von 67 Prozent des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigen entstandenen Verdienstausfalls (in der Regel das Nettoeinkommen) für längstens zehn Wochen (bei Alleinerziehenden längstens 20 Wochen) gewährt; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gewährt.
Bei Arbeitnehmern erfolgt die Auszahlung des Entschädigungsanspruchs durch den Arbeitgeber, der einen Erstattungsantrag stellen kann.
Der Entschädigungsanspruch tritt mit Wirkung zum 30. März 2020 in Kraft. Es gibt keinen rückwirkenden Entschädigungsanspruch für Zeiträume davor.
Bayernweite Leistungsbeschreibung mit Antrag (Klappelement Online-Verfahren): Kinderbetreuung; Beantragung einer Entschädigung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes
Kontakt (Klappelement: Für Sie zuständig)
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Der Freistaat Bayern fördert Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften sowie für Ausstattungsgegenstände zur Verbesserung der Hygiene.
Anträge können längstens bis zum 31.12.2022 (Ausschlussfrist; Eingang bei der Regierung von Schwaben) gestellt werden.
Die Anträge sind ausschließlich per E-Mail an das hierfür bei der Regierung von Schwaben eingerichtete Funktionspostfach fils-r@reg-schw.bayern.de zu leiten. Weitere Informationen sowie das Antragsformular finden Sie beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
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Die Überbrückungshilfe ist ein Bundesprogramm zur Erstattung der betrieblichen Fixkosten bei Corona-bedingten Umsatzausfällen. Das Programm richtet sich an Unternehmen, einschließlich gemeinnütziger Unternehmen und Vereine, und im Haupterwerb tätige Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe aller Wirtschaftsbereiche. Die Überbrückungshilfe wird als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel gewährt.
Die vierte Phase (Überbrückungshilfe III Plus) umfasst die Monate Juli bis Dezember 2021. Anträge für die vierte Phase können bis 31. März 2022 ausschließlich online gestellt werden.
Informationen zu der fünften Phase (Überbrückungshilfe IV) werden zeitnah veröffentlicht.
Hierbei ist eine zusätzliche Förderung von Schaustellern, Marktleuten und privaten Veranstaltern von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten vorgesehen.Weitere Informationen finden Sie beim Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie. Die Programmabwicklung erfolgt in Bayern durch die IHK für München und Oberbayern.
Neustarthilfe Plus Corona
Die Neustarthilfe richtet sich an Soloselbstständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen keine Fixkosten geltend machen oder geltend machen können, aber dennoch Umsatzeinbußen hinnehmen müssen.
Mit dem Programm Neustarthilfe Plus werden Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in den Förderzeiträumen unterstützt.
Anträge für die Neustarthilfe Plus müssen pro Quartal separat gestellt werden.
Die Antragfrist für das dritte (Juli bis September 2021) und vierte Quartal 2021 (Oktober bis Dezember 2021) endet am 31. März 2022.Die Antragsstellung für das erste Quartal 2022 wird zeitnah freigeschaltet.
Weitere Informationen finden Sie beim Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.
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Die Antragsfrist für die Soforthilfeprogramme des Freistaates Bayern und des Bundes endete am 31. Mai 2020.
Rücküberweisung
Wichtige Hinweise zu einer möglichen Rückmelde- bzw. Rückzahlungsverpflichtung der Soforthilfeempfänger sowie weitere Informationen zum Thema Soforthilfen finden Sie beim Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.Sollten Sie zu dem Ergebnis kommen, die Soforthilfeleistung (teilweise) zurückzahlen zu müssen, überweisen Sie den zu viel erhaltenen Betrag bitte auf folgendes Konto:
Bank: Bayerische Landesbank
Bankverbindung: IBAN DE75 7005 0000 0001 1903 15
Verwendungszweck: Rückzahlung Soforthilfe Corona - Regierung von Schwaben RvS-SG20-3079-… oder SR-…Eine Bestätigung zum Eingang des Überweisungsbetrages ist als Nachweis der Rückzahlung nicht erforderlich und dementsprechend regelmäßig nicht vorgesehen.
Für weitere Fragen schreiben Sie uns bitte eine E-Mail an: soforthilfe-online@reg-schw.bayern.de
Mitteilungsverordnung
Derzeit werden die Daten der Soforthilfeleistungen aus dem Jahr 2020 im Rahmen der sogenannten Mitteilungsverordnung vom Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) an die Finanzverwaltung übermittelt.
Sobald die Daten zu Ihrer Soforthilfe übermittelt wurden, erhalten Sie hierzu ein Unterrichtungsschreiben.Alle weiteren Informationen entnehmen Sie bitte diesem Schreiben bzw. der Homepage des StMWi, wo sich auch ein entsprechendes Musterschreiben findet.
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Informationen zum Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler und Angehörige kulturnaher Berufe.
Die Regierung von Schwaben ist zuständige Bewilligungsbehörde für Ihre Anträge nach dem Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler und Angehörige kulturnaher Berufe.
Die Anträge für das Soloselbständigenprogramm können ausschließlich online auf der Webseite https://www.bayern-innovativ.de/soloselbststaendigenprogramm gestellt werden.
Dort erhalten Sie auch umfangreiche Informationen.
Zur Beantwortung Ihrer Fragen ist ein Infotelefon eingerichtet. Das Infotelefon ist während der Bürozeiten unter +49 (0)821 327-2350 erreichbar.
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Die akuellen Informationen zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus stellt das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales zur Verfügung.
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Die Registrierung von Veranstaltungen und die Antragstellung auf Förderung sind ausschließlich über die Website Sonderfonds Kulturveranstaltungen möglich.
Dort finden sich auch umfangreiche Informationen und FAQs.
Zur Beantwortung von Fragen ist ein Infotelefon eingerichtet, das unter 0800 / 6648430 erreichbar ist.