Verdienstausfall; Beantragung einer Entschädigung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes
Wenn Ihnen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes verboten wird Ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen und Sie aufgrund dessen einen Verdienstausfall erleiden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung erhalten.
Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder unterworfen wird, bzw. abgesondert wurde, und einen Verdienstausfall erleidet und dabei nicht krank ist, erhält grundsätzlich eine Entschädigung.
Ein gesetzliches Tätigkeitsverbot besteht für
- Personen, die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit diesen in Berührung kommen, oder die in Küchen von Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, wenn sie
- an bestimmten Infektionskrankheiten (z. B. Salmonellose), infizierten Wunden oder Ähnlichem leiden oder
- Ausscheider sind;
- Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche beschäftigt sind, soweit sie
- an bestimmten Infektionskrankheiten leiden oder
- Ausscheider sind.
Darüber hinaus sind die zuständigen Gesundheitsämter berechtigt, Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern bestimmte berufliche Tätigkeiten zu untersagen, soweit dies notwendig ist, um die Ausbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern.
Die zuständigen Gesundheitsämter haben auch das Recht, die oben genannten Personen in einem Krankenhaus oder an einem anderen Ort abzusondern (beispielsweise in häuslicher Quarantäne).
Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall.
- 1. bis 6. Woche: Entschädigung in Höhe des vollen Verdienstausfalls (netto) und
- ab 7. Woche: Entschädigung in Höhe von 67 % des entstandenen Verdienstausfalls (netto).
Es besteht die Pflicht des Arbeitgebers, auch die Entschädigungszahlung des Staates voraus zu finanzieren. Durch diese gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers ist sicher gestellt, dass die Betroffenen erst einmal trotz Absonderung ihr Geld weiter erhalten.
Bei Selbständigen erfolgt die Berechnung auf Basis von 1/12 des Arbeitseinkommens (§ 15 Sozialgesetzbuch IV), bei Heimarbeitern gilt der Monatsdurchschnitt des letzten Jahreseinkommens.
Arbeitnehmer sind verpflichtet ihren Arbeitgeber oder Dienstherren unverzüglich zu informieren, dass ein Tätigkeitsverbot vorliegt. Als angestellte(r) Beschäftigte(r) erhalten Sie den Verdienstausfall bei einem Tätigkeitsverbot bzw. einer Absonderung gemäß Infektionsschutzgesetz in den ersten 6 Wochen von Ihrem Arbeitgeber ausgezahlt. Zur Entschädigung bei einem Tätigkeitsverbot von mehr als 6 Wochen muss ein formloser Antrag bei der zuständigen Regierung gestellt werden.
Arbeitgebern erstattet die zuständige Regierung die gezahlten Entschädigungen für ihre Angestellten, denen eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG zu gewähren ist (bei Tätigkeitsverboten: Verdienstausfall und Rentenbeiträge; bei Abgesonderten: Verdienstausfall, Rentenbeiträge und Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung).
Selbstständig Tätige stellen den Antrag auf Entschädigung direkt bei der zuständigen Regierung.
Der Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG für Absonderungen und Tätigkeitsverbote ist online zu stellen.
Um Problemen bei der Erfassung des Antrages vorzubeugen, empfehlen wir:
- Verwendung eines aktuellen Browsers, nach Möglichkeit nicht der Internet Explorer
- den Link in einem In-Private- bzw. Inkognito-Fenster öffnen
- Regierung von Schwaben - Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen der Gesundheit und des Verbraucherschutzes
Ansprechpartner
Team Verdienstausfallentschädigung
Ansprechpartner für Verdienstausfallentschädigung
Telefon +49 (0)821 327-3596
Fax +49 (0)821 327-13596
E-Mail Verdienstausfallantraege-Corona@reg-schw.bayern.deSie erreichen uns telefonisch zum Thema Verdienstausfallentschädigung zwischen 10 und 12 Uhr.
Hausanschrift
Ludwigstraße 3
86150 AugsburgPostanschrift
86145 AugsburgTelefon +49 (0)821 327-01Fax +49 (0)821 327-2289
- Verdienstausfall wegen eines Tätigkeitsverbotes bzw. einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Eine Entschädigung kann nicht gezahlt werden:
- an Eltern ohne Tätigkeitsverbot, deren Kinder wegen eines Besuchsverbotes gemäß IfSG keine Betreuungseinrichtung besuchen durften (hierfür existiert der Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG, siehe unter "Verwandte Themen")
- für die Zeit einer Krankschreibung oder Krankmeldung
- für Auszubildende, die aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen (gemäß § 19 Abs. 1 Ziffer 2 Buchstabe b BBiG)
- bei fehlender Tarifregelung: für eine relativ unerhebliche Zeit des Tätigkeitsverbotes (nach § 616 BGB; nur bei einem Tätigkeitsverbot oder einer Absonderung unter fünf Tagen)
- bei anderweitigem, entlohntem Einsatz im Betrieb
- bei vertraglichen oder tarifrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung
Reichen Sie den Antrag (siehe unter "Online Verfahren") und die Nachweise bei der zuständigen Regierung ein. Diese fordert ggf. fehlende Unterlagen nach. Über die Bewilligung/Ablehnung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
Der Antrag ist innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Ende des Tätigkeitsverbots oder der Absonderung zu stellen.
- Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber:
- Bescheinigung über das Tätigkeitsverbot / die Absonderung, aus der ein genauer Absonderungszeitraum hervorgeht bzw. der Nachweis über das positive Testergebnis, sofern eine Bescheinigung über das Tätigkeitsverbot / die Absonderung nicht ausgestellt wurde.
Ab dem 13.04.2022: Bescheinigung über das Tätigkeitsverbot / die Absonderung bzw. der Nachweis über das positive Testergebnis sowie ggf. das nach Nr. 5 der Allgemeinverfügung "Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation)" vom 12.04.2022 zur Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit erforderliche negative Testergebnis - Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des betreffenden Monats / der betreffenden Monate der Absonderung / des Tätigkeitsverbots
- Unterschriebene Erklärung der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers
- ggf. Auszug aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag, wonach § 616 BGB abbedungen ist (nur erforderlich bei Absonderung / Tätigkeitsverbot unter fünf Tagen)
- ggf. Auszug aus dem Tarifvertrag über eine von den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
- ggf. Nachweise für Aufwendungen der sozialen Sicherung im angemessenen Umfang gemäß § 58 IfSG
- Bescheinigung über das Tätigkeitsverbot / die Absonderung, aus der ein genauer Absonderungszeitraum hervorgeht bzw. der Nachweis über das positive Testergebnis, sofern eine Bescheinigung über das Tätigkeitsverbot / die Absonderung nicht ausgestellt wurde.
- Selbstständige:
- Bescheinigung über das Tätigkeitsverbot / die Absonderung, aus der ein genauer Absonderungszeitraum hervorgeht bzw. der Nachweis über das positive Testergebnis, sofern eine Bescheinigung über das Tätigkeitsverbot / die Absonderung nicht ausgestellt wurde.
Ab dem 13.04.2022: Bescheinigung über das Tätigkeitsverbot / die Absonderung bzw. der Nachweis über das positive Testergebnis sowie ggf. das nach Nr. 5 der Allgemeinverfügung "Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation)" vom 12.04.2022 zur Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit erforderliche negative Testergebnis - letzter Steuerbescheid (vollständig)
- ggf. Bescheinigung des Steuerberaters über das monatliche steuerpflichtige Nettoeinkommen,
- ggf. Nachweise über laufende Ausgaben zur sozialen Sicherung (z. B. Beitragsübersicht),
- ggf. Belege für finanzielle Unterstützung („Corona-Hilfe“),
- ggf. Nachweise zur Erstattung von Mehrausgaben und nicht gedeckter Betriebsausgaben (u.a. Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in den von der Absonderung / dem Tätigkeitsverbot betroffenen Monaten in Einzelposten).
- Bescheinigung über das Tätigkeitsverbot / die Absonderung, aus der ein genauer Absonderungszeitraum hervorgeht bzw. der Nachweis über das positive Testergebnis, sofern eine Bescheinigung über das Tätigkeitsverbot / die Absonderung nicht ausgestellt wurde.
- Heimarbeiter:
- Bescheinigung über das Tätigkeitsverbot / die Absonderung, aus der ein genauer Absonderungszeitraum hervorgeht bzw. der Nachweis über das positive Testergebnis, sofern eine Bescheinigung über das Tätigkeitsverbot / die Absonderung nicht ausgestellt wurde.
Ab dem 13.04.2022: Bescheinigung über das Tätigkeitsverbot / die Absonderung bzw. der Nachweis über das positive Testergebnis sowie ggf. das nach Nr. 5 der Allgemeinverfügung "Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation)" vom 12.04.2022 zur Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit erforderliche negative Testergebnis - Nachweis über die Höhe des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgeltes des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit (Gehaltsmitteilung des betreffenden Jahres)
- ggf. Nachweise über laufende Ausgaben zur sozialen Sicherung (z. B. Beitragsübersicht)
- ggf. Belege für finanzielle Unterstützung („Corona-Hilfe“) bzw. über die Höhe der Zuschüsse (§ 56 Abs. 8 IfSG)
- Bescheinigung über das Tätigkeitsverbot / die Absonderung, aus der ein genauer Absonderungszeitraum hervorgeht bzw. der Nachweis über das positive Testergebnis, sofern eine Bescheinigung über das Tätigkeitsverbot / die Absonderung nicht ausgestellt wurde.
- Antrag gem. § 58 IfSG auf anteilige Entschädigung der erbrachten Vorsorgeaufwendungen für den Zeitraum der Absonderung - Bei anderen Infektionskrankheiten, nicht bei Corona-Fällen (SARS-CoV-2/COVID19)
- Erklärung zum Arbeitgeberantrag für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer - Nur für Corona-Fälle (SARS-CoV-2/COVID19)
- Quarantäne-Entschädigung - Online-Antrag
Der Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG für Absonderungs- und Quarantänefälle ist online zu stellen.
Um Problemen bei der Erfassung des Antrags vorzubeugen, empfehlen wir
- die Verwendung eines aktuellen Browsers (nach Möglichkeit nicht Internet Explorer) und
- den Link in einem In-Private- bzw. Inkognito-Fenster zu öffnen.
keine