Jugendsozialarbeit an Schulen; Beantragung einer Förderung
Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS) ist eine Maßnahme der Jugendhilfe. Durch den Einsatz von JaS-Fachkräften an der Schule erfolgt eine intensive Kooperation von Jugendhilfe und Schule.
Zweck und Gegenstand
Der Freistaat Bayern unterstützt mit dem Förderprogramm die Landkreise und kreisfreien Städte bei der JaS an Grundschulen, Mittelschulen, Sonderpädagogischen Förderzentren mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung, Wirtschaftsschulen, Realschulen, Berufsschulen und Berufsfachschulen sowie Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung mit Förderschwerpunkt Lernen und emotionale und soziale Entwicklung, wenn entsprechender Jugendhilfebedarf im Rahmen der Jugendhilfeplanung nachgewiesen wurde.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreie Städte) und anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die die JaS im Auftrag des Jugendamtes durchführen und nicht gleichzeitig Schulträger sind.
Zuwendungsfähige Kosten
Staatlich gefördert werden die Personalkosten der JaS-Fachkraft.
Art und Höhe
Der pauschalierte Zuschuss für eine Vollzeitstelle beträgt 16.360 Euro.
Näheres regelt die Förderrichtlinie.
- Regierung von Schwaben - Sachgebiet 13 - Soziales und Jugend
Ansprechpartner
Herr Schütz - Sachgebietsleiter
Telefon +49 (0)821 327-2604
Fax +49 (0)821 327-2627
E-Mail poststelle@reg-schw.bayern.deDie allgemeinen Besuchszeiten sind:
Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 15:00 Uhr
Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
sowie nach persönlicher Terminvereinbarung.Hausanschrift
Morellstraße 30 d
86159 AugsburgPostanschrift
86136 AugsburgTelefon +49 (0)821 327-01Fax +49 (0)821 327-2700
Der Bedarf für den Umfang der Jugendsozialarbeit am jeweiligen Einsatzort muss im Rahmen der Jugendhilfeplanung vom örtlichen Jugendamt festgestellt und vom Jugendhilfeausschuss bestätigt werden. Näheres regelt die Förderrichtlinie.
Ist ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe mit der Durchführung einer JaS-Maßnahme vom Jugendamt beauftragt worden, hat dieser den vollständigen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen in schriftlicher Form und unterschrieben beim Jugendamt einzureichen. Die Vorgaben der Förderrichtlinie sind bei der Antragstellung zu beachten.
Das Jugendamt legt eigene Anträge der zuständigen Regierung vor, bzw. leitet Anträge anerkannter Träger der freien Jugendhilfe mit einer Stellungnahme zur finanziellen Beteiligung dieser zu.
Die Regierung legt die richtlinienkonformen Anträge mit einer Priorisierung dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales vor.
Nach Vorlage des entscheidungsreifen Antrags ist mit einer Bearbeitungsdauer von ca. 3 Monaten bis zum Maßnahmebeginn zu rechnen.
Der Jugendhilfeplanung kommt herausragende Bedeutung zu. Veränderungen der Bedarfseinschätzung (Stellenaufstockungen) bzw. Veränderungen an den Schulen, z. B. durch Verlagerung von Klassen an eine andere Schule oder die beabsichtigte Einrichtung einer Stelle der Schulsozialpädagogik oder der vertieften Berufsorientierung sind frühzeitig mit dem Jugendamt im Rahmen der Planungsprozesse abzustimmen.
Der Erstantrag ist drei Monate vor dem geplanten Maßnahmebeginn bei der Regierung einzureichen. Folgeanträge sind bis zum 31.12. des Vorjahres zu stellen.
- Kosten- und Finanzierungsplan
- Konzeption mit Bedarfsanalyse
- Beschluss des Jugendhilfeausschusses
- Leistungs- und Stellenbeschreibung
- Kooperationsvereinbarung
- Richtlinie zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS) - vom 25. März 2021, Az. IV4/0113.01-3/404
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Gegen die Entscheidung der Bewilligungsbehörde kann Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch seitens der Bewilligungsbehörde nicht abgeholfen, kann Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.