Seilbahn; Beantragung einer Förderung
Der Freistaat Bayern fördert die technische Erneuerung und die Modernisierung von Seilbahnen in kleinen Skigebieten einschließlich betriebsnotwendiger Nebenanlagen.
Zweck
Die Förderung soll einen Anreiz für Investitionen in technische Standards, Komfort und die Qualität von Seilbahnen bieten und so die nachhaltige Sicherung des Bestands der bayerischen Seilbahnanlagen gewährleisten.
Gegenstand
Gefördert werden gewerbliche Investitionen in die technische Erneuerung und die Modernisierung von bereits bestehenden Seilbahnen einschließlich betriebsnotwendiger Nebenanlagen in kleinen Skigebieten. Soweit zusätzliche, in unmittelbarem Zusammenhang stehende Leistungen angeboten werden, die für den Skisport bzw. die Sommernutzung ebenso wichtig sind, werden diese Investitionen ebenfalls gefördert.
Zuwendungsempfänger
Die Zuwendungen werden gewerblichen und kommunalen Unternehmen gewährt.
Zuwendungsfähige Kosten
Gefördert werden können die Ausgaben für die Anschaffung bzw. die Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des aktivierten Sachanlagevermögens sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Anschaffung von immateriellen, geleasten, gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgütern.
Art und Höhe
Die Zuwendung kann als Investitionszuschuss oder als Zinszuschuss zur Verbilligung eines von der LfA Förderbank auszureichenden Darlehens gewährt werden. Der Fördersatz beträgt bis zu 35 % für kleine, 25 % für mittlere Unternehmen und bis zu 35% bei ausschließlich kommunal getragenen Unternehmen.
- Regierung von Schwaben - Sachgebiet 20 - Wirtschaftsförderung, Beschäftigung
Ansprechpartner
Frau Klein - Sachgebietsleiterin
Telefon +49 (0)821 327-2243
Fax +49 (0)821 327-2660
E-Mail poststelle@reg-schw.bayern.deHausanschrift
Fronhof 10
86152 AugsburgPostanschrift
86145 AugsburgTelefon +49 (0)821 327-01Fax +49 (0)821 327-2289
Eine Förderung ist möglich, wenn:
- es sich um ein Vorhaben in kleinen Skigebieten handelt; Voraussetzung:
- Das Skigebiet verfügt über maximal drei Pisten und die Gesamtlänge der Pisten beträgt weniger als 3 km oder
- die Gemeinde, in der das Seilbahnunternehmen liegt, verfügt über eine maximale Hotelzimmerkapazität von 2000 und die Anzahl der verkauften Wochenskipässe beträgt weniger als 15 % der Gesamtzahl der verkauften Skipässe (Mittelwert der letzten drei Jahre).
- der Investitionsbetrag mindestens 500.000 Euro beträgt oder das Vorhaben zumindest geeignet ist, das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und dauerhaft nicht unwesentlich zu erhöhen (sog. Primäreffekt).
- keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen und das Vorhaben mit den Belangen des Umweltschutzes sowie der Raumordnung, insbesondere dem Alpenplan und dem Regionalplan in Einklang steht.
- mit dem Vorhaben die Möglichkeit für eine ganzjährige Nutzung der Anlagen verbunden ist, das heißt die Maßnahme muss auch auf den Sommertourismus ausgerichtet sein. Es werden grundsätzlich nur Vorhaben gefördert, bei denen im entsprechenden Ski- bzw. Wandergebiet ein ganzjähriges Angebot mit der oder den Seilbahnanlagen besteht oder vorgesehen ist.
- die sonstigen Fördervoraussetzungen gegeben sind.
Antragstellung
Die Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen.
Bewilligung
Zuständig für die Bewilligung sind die Regierungen.
Die Anträge sind vor Beginn des Vorhabens einzureichen.
keine
- Richtlinien zur Förderung von Seilbahnen und Nebenanlagen in kleinen Skigebieten - III/2a-3300/524/2; 7072.2-W
- Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) - Az. 52-3500/525/3 (BayMBl. Nr. 520), 7070-W
- Art. 23, 44, 44a und 59 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO) - BayRS IV S. 664; BayRS 630-1-F