Lehrkräfte an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen und beruflichen Schulen; Beantragung einer Versetzung
Lehrkräfte an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen und beruflichen Schulen, die aus persönlichen Gründen einen neuen Dienstort bzw. bei Grund- und Mittelschulen einen anderen Schulamtsbezirk anstreben, können einen Antrag auf Versetzung stellen.
Die Regierungen sind bei Versetzungen von Lehrkräften in andere Regierungsbezirke für folgende Schularten die zuständige Dienstaufsichtsbehörde:
- Grund- und Mittelschulen (Lehrkräfte, Fachlehrkräfte, Förderlehrkräfte)
- Förderschulen
- Schulen für Kranke und
- Berufliche Schulen (ohne FOSBOS).
Anträge auf Versetzung in einen anderen Regierungsbezirk Bayerns können mit Wirkung vom 1. August des jeweiligen Jahres (Schuljahresbeginn) auf dem Dienstweg bei der zuständigen Regierung gestellt werden. Die jeweils gültigen Antragsfristen sind im jeweiligen Staatlichen Schulanzeiger der zuständigen Regierung veröffentlicht).
Die Regierungen sind bei Versetzungen von Lehrkräften innerhalb des Regierungsbezirks für folgende Schularten die zuständige Dienstaufsichtsbehörde:
- Grund- und Mittelschulen
Die Regierung entscheidet nur bei Versetzungen in einen anderen Schulamtsbezirk, Zuweisungen an andere Schulen innerhalb des jeweiligen Schulamtsbezirks führt das Staatliche Schulamt in eigener Zuständigkeit durch. - Förderschulen und Schulen für Kranke
- Berufliche Schulen mit Ausnahme der Fachoberschulen und Berufsoberschulen
- Versetzungsanträge zwischen Grund-/Mittelschulbereich und Förderschulbereich
- Versetzungsanträge vom Grund-/Mittelschulbereich bzw. Förderschulbereich an andere Schularten (z. B. Realschule, Gymnasium, Berufliche Schulen)
Bei der Entscheidung über eine mögliche Versetzung hat die Regierung in erster Linie den Personalbedarf zu berücksichtigen. Sie muss dafür sorgen, dass an allen beruflichen Schulen (ohne FOSBOS), Grund-, Mittel- und Förderschulen des Regierungsbezirks ein möglichst vergleichbarer Versorgungsgrad im Personalbereich hergestellt wird. Dies bedeutet, dass eine gleichmäßige Verteilung der Lehrerinnen und Lehrer auf alle beruflichen Schulen, Förderschulen und Schulamtsbezirke im Rahmen der durch die Klassenbildung gegebenen Notwendigkeiten sicherzustellen ist.
Die Rahmenbedingungen der Personalzuweisungen sind in erheblichem Maße über die einschlägigen rechtlichen Vorgaben und maßgeblichen Landtagsbeschlüsse definiert. Damit ist auch sichergestellt, dass Mütter bzw. Väter oder Familienzusammenführungen grundsätzlich bevorzugt behandelt werden und somit dem sozialen Anspruch staatlichen Handelns bestmöglich Rechnung getragen wird.
Im Versetzungsverfahren können grundsätzlich nur die Antragsteller versetzt werden, die ab Beginn des kommenden Schuljahres im aufnehmenden Regierungsbezirk bzw. Schulamtsbezirk (in Voll- oder Teilzeit) für einen Einsatz zur Verfügung stehen.
Das Direktbewerbungsverfahren ist eine Ergänzung zum allgemeinen Versetzungsverfahren und bietet Lehrerinnen und Lehrern in den jeweils betroffenen Regierungsbezirken die Möglichkeit, sich direkt auf eine zu besetzende Stelle an einer bestimmten Schule zu bewerben. Die Regierungen schreiben für Lehrkräfte mit Lehramt an Grund-, Mittel- oder Förderschulen punktuell schulbezogene Stellen aus, auf die Direktbewerbungen auch regierungsbezirksübergreifend möglich sind. Die genauen Angaben zum Verfahren werden in den jeweiligen Schulanzeigern veröffentlicht.
- Regierung von Schwaben - Sachgebiet 40.2 - Grund- und Mittelschulen - Organisation/Personal
Ansprechpartner
Herr Grußler - Sachgebietsleiter
Telefon +49 (0)821 327-2247
Fax +49 (0)821 327-2674
E-Mail poststelle@reg-schw.bayern.deDie allgemeinen Besuchszeiten sind:
Montag bis Donnerstag 08:30 Uhr - 11:45 Uhr und 13:30 Uhr - 15:15 Uhr
Freitag 08:30 Uhr - 12:30 Uhr
sowie vorrangig nach persönlicher Terminvereinbarung.Die Pforte im Hauptgebäude ist zu folgenden Zeiten besetzt:
Montag bis Donnerstag 07:15 Uhr - 16:15 Uhr
Freitag 07:15 Uhr - 14:30 UhrHausanschrift
Zeuggasse 7
86150 AugsburgPostanschrift
86145 AugsburgTelefon +49 (0)821 327-01Fax +49 (0)821 327-2289 - Regierung von Schwaben - Sachgebiet 41 - Förderschulen
Ansprechpartner
Frau Thoma - Sachgebietsleiterin
Telefon +49 (0)821 327-2697
Fax +49 (0)821 327-2674
E-Mail poststelle@reg-schw.bayern.deHausanschrift
Fronhof 10
86152 AugsburgPostanschrift
86145 AugsburgTelefon +49 (0)821 327-01Fax +49 (0)821 327-2289 - Regierung von Schwaben - Sachgebiet 42.1 - Berufliche Schulen für technische, gewerbliche, kaufmännische Berufe
Ansprechpartner
Herr Fischer - Sachgebietsleiter
Telefon +49 (0)821 327-2532
Fax +49 (0)821 327-2674
E-Mail poststelle@reg-schw.bayern.deHausanschrift
Fronhof 10
86152 AugsburgPostanschrift
86145 AugsburgTelefon +49 (0)821 327-01Fax +49 (0)821 327-2289
Es können nur Lehrkräfte einen Versetzungsantrag stellen, die bereits in einem festen Beschäftigungsverhältnis (Beamtenverhältnis oder unbefristeter Arbeitsvertrag) stehen.
Das Verfahren unterscheidet sich je nach Schulart, Regierungsbezirk und Lage der Schule, an die eine Versetzung beantragt wird. Genaue Informationen können Sie entweder einer regionalen Ergänzung entnehmen oder bei der zuständigen Regierung erfragen.
Versetzungsanträge werden schnellstmöglich bearbeitet.
Fristen werden regional und schulartbezogen gesetzt.
- Antrag auf Versetzung in einen anderen Regierungsbezirk (Grund- und Mittelschulbereich) (Empfänger: Sachgebiet 40.2 - Grund- und Mittelschulen - Organisation/Personal)
- Antrag auf Versetzung in einen anderen Regierungsbezirk (Grund- und Mittelschulbereich) (Empfänger: Sachgebiet 41 - Förderschulen)
- Antrag auf Versetzung in einen anderen Regierungsbezirk (Grund- und Mittelschulbereich) (Empfänger: Sachgebiet 42.1 - Berufliche Schulen für technische, gewerbliche, kaufmännische Berufe)
- Antrag auf Versetzung in einen anderen Regierungsbezirk (Förderschulbereich) (Empfänger: Sachgebiet 40.2 - Grund- und Mittelschulen - Organisation/Personal)
- Antrag auf Versetzung in einen anderen Regierungsbezirk (Förderschulbereich) (Empfänger: Sachgebiet 41 - Förderschulen)
- Antrag auf Versetzung in einen anderen Regierungsbezirk (Förderschulbereich) (Empfänger: Sachgebiet 42.1 - Berufliche Schulen für technische, gewerbliche, kaufmännische Berufe)
- Antrag auf Versetzung innerhalb des Regierungsbezirks (Grund- und Mittelschulbereich) (Empfänger: Sachgebiet 40.2 - Grund- und Mittelschulen - Organisation/Personal)
- Antrag auf Versetzung innerhalb des Regierungsbezirks (Grund- und Mittelschulbereich) (Empfänger: Sachgebiet 41 - Förderschulen)
- Antrag auf Versetzung innerhalb des Regierungsbezirks (Grund- und Mittelschulbereich) (Empfänger: Sachgebiet 42.1 - Berufliche Schulen für technische, gewerbliche, kaufmännische Berufe)
- Antrag auf Versetzung innerhalb des Regierungsbezirks (Förderschulbereich) (Empfänger: Sachgebiet 40.2 - Grund- und Mittelschulen - Organisation/Personal)
- Antrag auf Versetzung innerhalb des Regierungsbezirks (Förderschulbereich) (Empfänger: Sachgebiet 41 - Förderschulen)
- Antrag auf Versetzung innerhalb des Regierungsbezirks (Förderschulbereich) (Empfänger: Sachgebiet 42.1 - Berufliche Schulen für technische, gewerbliche, kaufmännische Berufe)
- Bewerbung auf eine ausgeschriebene Lehrerstelle im Direktbesetzungsverfahren (Grund- und Mittelschulbereich) (Empfänger: Sachgebiet 40.2 - Grund- und Mittelschulen - Organisation/Personal)
- Bewerbung auf eine ausgeschriebene Lehrerstelle im Direktbesetzungsverfahren (Grund- und Mittelschulbereich) (Empfänger: Sachgebiet 41 - Förderschulen)
- Bewerbung auf eine ausgeschriebene Lehrerstelle im Direktbesetzungsverfahren (Grund- und Mittelschulbereich) (Empfänger: Sachgebiet 42.1 - Berufliche Schulen für technische, gewerbliche, kaufmännische Berufe)
- Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind (Empfänger: Sachgebiet 40.2 - Grund- und Mittelschulen - Organisation/Personal)
- Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind (Empfänger: Sachgebiet 41 - Förderschulen)
- Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind (Empfänger: Sachgebiet 42.1 - Berufliche Schulen für technische, gewerbliche, kaufmännische Berufe)
- Versetzung von Lehrkräften an staatlichen beruflichen SchulenDie Versetzung an staatlichen beruflichen Schulen wird online beantragt.