Lehrkräfte an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und beruflichen Schulen (ausgenommen FOS/BOS); Ernennung
Die Regierungen sind zuständige Ernennungsbehörden für das verbeamtete Personal an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und beruflichen Schulen (ausgenommen Fachoberschulen und Berufliche Oberschulen). Zuständige Ernennungsbehörde für Schulleiter und Schulleiterinnen sowie für deren ständige Vertreter und weitere ständige Vertreter an beruflichen Schulen ist das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
Die Regierungen sind zuständige Ernennungsbehörden für das verbeamtete Personal an Grund-, Mittel-, Förderschulen, Schulen für Kranke sowie an beruflichen Schulen (ausgenommen Schulleiter/innen und Schulleiterstellvertreter/innen an beruflichen Schulen sowie Beamte und Beamtinnen an Beruflichen Oberschulen/Fachoberschulen).
Ernennungen erfolgen durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde zur Begründung (Einstellung) eines Beamtenverhältnisses, zur Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und bei einer Beförderung bzw. Rückernennung.
- Regierung von Schwaben - Sachgebiet 43 - Schulpersonal
Ansprechpartner
Herr Frötschl - Sachgebietsleiter
Telefon +49 (0)821 327-2560
Fax +49 (0)821 327-2091
E-Mail poststelle@reg-schw.bayern.deHausanschrift
Fronhof 10
86152 AugsburgPostanschrift
86145 AugsburgTelefon +49 (0)821 327-01Fax +49 (0)821 327-2289
Die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Ernennung müssen erfüllt sein.
Die Ernennung erfolgen nach haushaltsrechtlichen Vorgaben, Eignung und Befähigung.
Die Ernennungen erfolgen nicht „auf Antrag“.
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Widerspruch, verwaltungsgerichtliche Klage