Einrichtungen für generalistische Pflegeausbildung; Überprüfung der Geeignetheit
Die Regierungen überprüfen, ob Einrichtungen für die generalistische Pflegeausbildung zur Durchführung der praktischen Ausbildung geeignet sind.
Einrichtungen müssen zur Durchführung praktischer Ausbildung geeignet sein. Geeignet sind Einrichtungen, wenn sie die gesetzlichen Vorgaben erfüllen.
In Bayern gibt es derzeit kein formelles Genehmigungsverfahren, die Regierungen überprüfen die Geeignetheit anhand eines einheitlichen Erhebungsbogensim Sinne einer Grundlagenermittlung. Bei Rechtsverstößen kann die Durchführung der Ausbildung untersagt werden.
- Regierung von Schwaben - Sachgebiet 53 - Gesundheit
Ansprechpartner
Herr Dr. Lutz - Sachgebietsleiter
Telefon +49 (0)821 327-2335
Fax +49 (0)821 327-2670
E-Mail poststelle@reg-schw.bayern.deHausanschrift
Fronhof 10
86152 AugsburgPostanschrift
86145 AugsburgTelefon +49 (0)821 327-01Fax +49 (0)821 327-2289
Die Geeignetheit einer Einrichtung liegt vor, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
- Praxisanleitung im Umfang von mindestens 10% während jedes Einsatzes der zu leistenden praktischen Ausbildungszeit
- Generelles Verbot von Nachtdiensten ohne unmittelbare Aufsicht
- Stets angemessenes Verhältnis von Auszubildenden und Pflegefachkräften
- Vermittlungen der Kompetenzen nach Pflegeberufegesetz, der Pflegeberufe-Ausbildungs-und Prüfungsverordnung (PflAPrV) und der Richtlinie 2005/36/EG (Berufsanerkennungsrichtlinie)
Die verantwortliche Pflegeschule sendet den Erhebungsbogen als Serviceleistung für die Regierungen an alle mit ihr kooperierenden praktischen Einrichtungen. Die zurückgesendeten Bögen werden von der Pflegeschule gesammelt bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung eingereicht.
- Generalistische Pflegeausbildung - Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege - Weitere Informationen, Rechtsgrundlagen und Materialien