Immissionsschutz; Abfallverwertungsanlage (Abfallheizkraftwerk) der AVA Abfallverwertung Augsburg KU, Am Mittleren Moos 60, 86167 Augsburg;

Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG für die Erhöhung der Jahresmenge der insgesamt der Bioabfallvergärungsanlage angelieferten Abfälle, für die Erneuerung des Biofilters sowie für den Austausch der Pressen zur Entwässerung des vergorenen Substrats aus den drei Fermentern sowie weiteren Änderungen des Betriebes der Bioabfallvergärungsanlage

Bekanntmachung der Genehmigung gem. § 16 Bundesimmissionsschutzgesetz der Regierung von Schwaben vom 24. Juni 2024 zur Änderung der Bioabfallvergärungsanlage der AVA Abfallverwertung Augsburg KU, Am Mittleren Moos 60, 86167 Augsburg;

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Die Regierung von Schwaben hat der AVA Abfallverwertung Augsburg KU, Am Mittleren Moos 60, 86167 Augsburg mit Bescheid vom 24.06.2024, Gz.: RvS-55.1-8711.2-12/14 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für folgende Änderung des Abfallheizkraftwerks auf dem Grundstück Flur-Nr. 1800 der Gemarkung Lechhausen, Stadt Augsburg (Am Mittleren Moos 60, 86167 Augsburg) erteilt:

a)
Die Erhöhung der Jahresmenge der insgesamt der Teilanlage zur Behandlung von Bio- und Grünabfällen (Anlage nach Nr.8.6.2.1 Anhang 1 der 4. BImSchV) angelieferten Bio- und Grünabfälle durch Erhöhung der täglichen Durchsatzleistung von 287,7 t/d auf 356,2 t/d, entsprechend einer Jahresmenge der insgesamt angelieferten Bio- und Grünabfälle von max. 130.000 t/a bezogen auf einen Betrieb an 365 d/a.
Die Erhöhung der maximalen, innerhalb eines Tages der Teilanlage zur Behandlung von Bio- und Grünabfällen (Anlage nach Nr. 8.6.2.1 Anhang 1 der der 4. BImSchV) angelieferten Bio- und Grünabfälle auf max.1.100 t/d.
Die genehmigte Inputmenge von 105.000 t/a in die Fermenter bleibt unverändert bestehen.

b)
Die Erneuerung der Abluftbehandlungsanlage (Säurewäscher und Biofilter) der Teilanlage zur Behandlung von Bio- und Grünabfällen /(Anlage nach Nr. 8.6.2.1 Anhang 1 der.4. BImSchV) durch Ersatz des bisher dort eigesetzten Biofilters in offener Bauweise durch einen Biofilter in geschlossener Bauweise mit Abluftbehandlung über einen Säurewäscher und Abluftführung über einen Kamin.

c)
Die Anpassung der Abluftführung / Verrohrung in der Rottehalle an die neue Abluftbehandlungsanlage.

d)
Die Änderung der Entwässerungseinheiten mit gleichzeitiger Verringerung der Anzahl der Aggregate (von drei Schwingsieben sowie drei Schneckenpressen auf zwei Schneckenpressen) in der Teilanlage zur Behandlung von Bio- und Grünabfällen (Anlage nach Nr. 8.6.2.1 Anhang 1 der 4. BImSchV, Anlage zur biologischen Behandlung) zur Reduzierung des Feuchtegehalts in der Nachrotte.

e)
Die Änderung der Verladetätigkeit von „Gärprodukt flüssig“ sowie dessen Abfuhr; diese sollen zukünftig auch zur Nachtzeit erfolgen, wobei von 22 Uhr bis 6 Uhr maximal ein Fahrzeug pro Stunde Gärflüssigkeit verlädt und abtransportiert.

f)
Die Erhöhung der Durchsatzleistung der Teilanlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen (Nr. 8.13 Anhang 1 der 4. BImSchV) von 21.100 t/a auf ca. 40.000 t/a für flüssige Gärreste.

g)
Die Anpassung der Aufbereitungsleistung der Teilanlage (Nr. 1.16 Anhang 1 der 4. BImSchV) zur Aufbereitung von Biogas an die betriebstechnischen Anforderungen: Die erzeugte Biogasmenge wird auf 9,50 Mio. Nm³/a erhöht.

h)
Die eingesetzten Mengen folgender Hilfsstoffe werden an die betriebstechnischen Anforderungen angepasst:

  • Schwefelsäure 96% techn.: Erhöhung von 3,4 kg/h auf 13 kg/h, entsprechend ca. 114 t/a;
  • FeCl2: Erhöhung von 12 kg/h auf 23 kg/h, entsprechend ca. 200 t/a; 
  • Aktivkohle: Erhöhung von 10,2 kg/h auf 23 kg/h, entsprechend ca. 200 t/a.

II. Zulassung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO

In Abweichung von den in Art. 6 Abs. 1, 3 BayBO festgelegten Abstandsflächen wird die beantragte geringfügige Überdeckung der Abstandsflächen zwischen dem Bestandsgebäude Rottehalle und dem geplanten Biofilter zugelassen.

Näheres können Sie folgenden Unterlagen entnehmen:
Bekanntmachung der Regierung von Schwaben vom 27. Juni 2024, Gz: RvS-55.1-8711.2-12/14 
Bescheid der Regierung von Schwaben vom 24. Juni 2024, Gz: RvS-55.1-8711.2-12/14