Schrittweise Wiederaufnahme des Regelbetriebs in Krankenhäusern und Rehakliniken in Schwaben
Ab 28.05.2020 Vorhaltepflicht für Behandlung von COVID-Patienten festgelegt auf 15% der Allgemein- und Intensivkapazitäten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit27.05.2020-018
Beim Infektionsgeschehen in Bayern und der Belegungssituation in den Krankenhäusern mit Covid-19-Patienten war zuletzt vielerorts eine deutliche Entspannung festzustellen.
Innenministerium und Gesundheitsministerium haben deshalb bereits Anfang Mai für ganz Bayern entschieden, die zu Beginn der Pandemie weitreichende Vorhaltepflicht für die Behandlung von COVID-Patienten auf 25 % bzw. 30 % der Allgemein- und Intensivkapazitäten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit zu reduzieren. Den Regierungen wurde darüber hinaus die Möglichkeit eingeräumt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die Vorhaltepflicht nochmals auf bis zu 15% zu reduzieren. Davon hat die Regierung von Schwaben vollumfänglich Gebrauch gemacht.
In den schwäbischen Rettungsdienstbereichen Augsburg, Donau-Iller und Allgäu hielt sich die Zahl der Neuinfektionen sowie die Auslastung der Allgemein- und Intensivkapazitäten in den Versorgungseinrichtungen in den vergangenen Wochen konstant auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau.
Die Entscheidung erfolgte in enger Abstimmung mit den Ärztlichen Leitern FüGK, dem Ärztlichen Bezirksbeauftragten Leiter Rettungsdienst, und dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL).
Hinsichtlich zugelassener Krankenhäuser war auch die Zustimmung des Gesundheitsministeriums einzuholen.
Die Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite der Regierung (https://www.regierung.schwaben.bayern.de/ ) veröffentlicht. Sie gilt bis auf Weiteres und ist stets widerruflich für den Fall einer wesentlichen Änderung des Versorgungsbedarfs.