Walzverbot auf Grünland zum Schutz von Wiesenbrütern

Walzen von Grünland erlaubt bis zum 1. April - für ausgewiesene Wiesenbrütergebiete gilt weiter der 15. März als Stichtag

04.03.2021-005

Nach den Vorgaben des Bayerischen Naturschutzgesetzes ist das Walzen von Wiesen nach dem 15. März bis zur ersten Mahd nicht erlaubt. Dies dient dem Schutz der Gelege von Wiesenbrütern wie Brachvogel und Kiebitz, welche bereits ab Mitte März mit dem Brutgeschäft starten.

Für den Regierungsbezirk Schwaben hat die Regierung von Schwaben den Stichtag auf den 1. April verschoben. Dies gilt nicht für ausgewiesene Wiesenbrütergebiete. Dort bleibt es beim Stichtag 15. März.

Die zugrundeliegende Allgemeinverfügung mit einer Übersicht der Wiesenbrütergebiete ist auf der Internetseite der Regierung veröffentlicht (RABl Nr. 4 - Sonderausgabe vom 3. März 2021 und Anlage zum RABl Nr. 4 vom 3. März 2021 - Karte). Von der Verschiebung ausgenommene Wiesenbrütergebiete können im Internetangebot FIS-Web Online auf der  Homepage des Landesamtes für Umwelt (LfU) eingesehen werden.

Landwirte können die Wiesenbrütergebiete auch im iBALIS, dem Serviceportal der bayerischen Landwirtschaftsverwaltung, aufrufen.

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