Walzverbot auf Grünland zum Schutz von Wiesenbrütern

Walzen von Grünland bis zum 01. April für Teile von Schwaben erlaubt. Für ausgewiesene Wiesenbrütergebiete gilt weiter der 15. März als Stichtag.

15.03.2023-004

Nach den Vorgaben des Bayerischen Naturschutzgesetzes ist das Walzen von Wiesen nach dem 15. März bis zur ersten Mahd nicht erlaubt. Dies dient dem Schutz der Gelege von Wiesenbrütern wie Brachvogel und Kiebitz, welche bereits ab Mitte März mit dem Brutgeschäft starten.

Für folgende Landkreise und kreisfreie Städte im Regierungsbezirk Schwaben hat die Regierung von Schwaben den Stichtag auf den 1. April verschoben. 

  • Landkreis Aichach-Friedberg
  • Landkreis Augsburg
  • Landkreis Oberallgäu
  • Landkreis Ostallgäu
  • Landkreis Unterallgäu
  • Landkreis Lindau (Bodensee)
  • Stadt Augsburg
  • Stadt Kaufbeuren
  • Stadt Kempten (Allgäu)
  • Stadt Memmingen

Dies gilt nicht für ausgewiesene Wiesenbrütergebiete. Dort bleibt es beim Stichtag 15. März. 

Zugrundeliegende Allgemeinverfügung:

RABl Nr. 4 - Sonderausgabe vom 15. März 2023
mit einer Übersicht der Wiesenbrütergebiete -  Anlage zum RABl Nr. 4 - Übersichtskarte Wiesenbrüter

Von der Verschiebung ausgenommene Wiesenbrütergebiete können im Internetangebot FIS-Web Online auf der Homepage des Landesamtes für Umwelt (LfU) eingesehen werden. 

Landwirte können die Wiesenbrütergebiete auch im iBALIS, dem Serviceportal der bayerischen Landwirtschaftsverwaltung, aufrufen.

Wir freuen uns, wenn Sie darüber berichten.