Walzverbot auf Grünland zum Schutz von Wiesenbrütern
Das Walzen von Grünland ist grundsätzlich bis einschließlich 1. April erlaubt. Für ausgewiesene Wiesenbrütergebiete gilt hingegen weiterhin der 15. März als Stichtag14.03.2024-011
Nach den Vorgaben des Bayerischen Naturschutzgesetzes ist das Walzen von Wiesen nach dem 15. März bis zur ersten Mahd nicht erlaubt. Dies dient dem Schutz der Gelege von Wiesenbrütern wie dem Brachvogel und dem Kiebitz, welche bereits ab Mitte März mit dem Brüten starten.
Für den Regierungsbezirk Schwaben hat die Regierung von Schwaben den Stichtag auf den 1. April verschoben, da aufgrund der Witterungs- bzw. Bodenverhältnisse die Grünlandflächen vor dem 15. März voraussichtlich nicht befahren und gewalzt werden können. Diese Verschiebung des Stichtags gilt jedoch zum Schutz der Wiesenbrüter nicht für ausgewiesene Wiesenbrütergebiete. Dort bleibt es beim Stichtag 15. März.
Die zugrundeliegende Allgemeinverfügung mit einer Übersicht der Wiesenbrütergebiete ist auf der Internetseite der Regierung von Schwaben veröffentlicht:
https://www.regierung.schwaben.bayern.de/aufgaben/250894/250895/leistung/leistung_63456/index.html
Von der Verschiebung ausgenommene Wiesenbrütergebiete können zudem im Internetangebot FIS-Web Online auf der Homepage des Landesamtes für Umwelt eingesehen werden:
http://fisnatur.bayern.de/webgis
Landwirte können die Wiesenbrütergebiete auch im iBALIS, dem Serviceportal der bayerischen Landwirtschaftsverwaltung aufrufen.