Stiftungsverzeichnis; Beantragung der Änderung der Anschrift
Die Stiftungen können mit diesem Antrag die Änderung der Anschrift der Stiftungsverwaltung bei der Regierung beantragen, die anschließend im Stiftungsverzeichnis aktualisiert wird.
Im Stiftungsverzeichnis sind alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der kirchlichen Stiftungen erfasst, die ihren Sitz in Bayern haben. Geführt wird dieses Verzeichnis vom Bayerischen Landesamt für Statistik aufgrund der von den Regierungen als Stiftungsbehörden mitgeteilten Informationen.
Änderungen zu der Anschrift der Stiftungsverwaltung sind von der Stiftung unverzüglich der zuständigen Regierung mitzuteilen.
Informationen zum Stiftungsverzeichnis finden Sie unter "Verwandte Themen" unter "Stitftungsverzeichnis; Einsicht".
- Regierung von Schwaben - Sachgebiet 12 - Kommunale Angelegenheiten
Ansprechpartner
Herr Papsthart - Sachgebietsleiter
Telefon +49 (0)821 327-2542
Fax +49 (0)821 327-2289
E-Mail poststelle@reg-schw.bayern.deHausanschrift
Fronhof 10
86152 AugsburgPostanschrift
86145 AugsburgTelefon +49 (0)821 327-01Fax +49 (0)821 327-2289
Die Anschrift der Stiftungsverwaltung hat sich geändert.
Die Änderung der Anschrift der Stiftungsverwaltung muss der zuständigen Regierung mitgeteilt werden.
Diese Regierung leitet die ihr mitgeteilten Änderungen der Anschrift der Stiftungsverwaltung an das Bayerische Landesamt für Statistik weiter, damit dieses die aktuelle Anschrift veröffentlichen kann.
Die Mitteilung hat unverzüglich zu erfolgen.
- Beschluss des Stiftungsorgans
- Mitteilungspflichten nach Art. 12 BayStG, Änderung der Anschrift der Stiftungsverwaltung und Ausstellung einer Vertretungsbescheinigung
Sie können die Zusammensetzung der Organe der Stiftung und etwaige Änderungen gemäß Mitteilungspflichten nach Art. 12 Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG) oder die Änderung der Anschrift der Stiftungsverwaltung online mitteilen sowie die Ausstellung einer Vertretungsbescheinigung online beantragen.
Für bestimmte, nur in Ausnahmefällen anzuwendende Aufsichtsmaßnahmen fallen Kosten entsprechend dem jeweiligen Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit an. Im Übrigen ist die Tätigkeit der Stiftungsaufsicht für Stiftungen, die überwiegend öffentliche Zwecke verfolgen, kostenfrei.
- Kommunale Stiftung; Informationen zur Rechtsaufsicht
- Stiftung; Beantragung der Anerkennung
- Stiftungsverzeichnis; Einsicht
- Stiftung; Informationen zur Rechtsaufsicht
- Stiftung; Beantragung der Genehmigung bestimmter Rechtsgeschäfte
- Stiftung; Mitteilung bei Änderung der Zusammensetzung der Organe
- Stiftung; Beantragung einer Vertretungsbescheinigung
- Stiftung; Beantragung der Genehmigung einer Satzungsänderung