Stiftungen; Rechtsaufsicht

Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Regierung von Schwaben)

Zu ihrem Schutz unterstehen Stiftungen, die öffentliche Zwecke verfolgen, mit Ausnahme der staatlich verwalteten Stiftungen, der Rechtsaufsicht des Staates (Stiftungsaufsicht). Stiftungsaufsichtsbehörden sind die Regierungen.