Masseur/Masseurin und medizinische Bademeister/Bademeisterin; Beantragung der Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten/Praktikantinnen
Kliniken oder Praxen, die Praktikanten für den Beruf des Masseurs/der Masseurin und des medizinischen Bademeisters/der medizinischen Bademeisterin aufnehmen möchten, benötigen eine Ermächtigung.
Die Ausbildung zum Masseur/zur Masseurin und zummedizinischen Bademeister/zur medizinischen Bademeisterin besteht aus einem zweijährigen Lehrgang und einer praktischen Tätigkeit von 6 Monaten. Diese vorgeschriebene praktische Tätigkeit ist, nach bestandener staatlicher Prüfung, in Krankenhäusern oder in anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen wie z. B. Rehabilitationskliniken oder Praxen abzuleisten. Diese müssen zur Annahme solcher Praktikanten ermächtigt sein.
Die praktische Tätigkeit soll in Ergänzung zum Lehrgang zum Erreichen des Ausbildungsziels durch Anwendung geeigneter Verfahren der physikalischen Therapie in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen Hilfen zur Heilung und Linderung, zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, zu gesundheitsförderndem Verhalten und zum Kurerfolg beitragen.
- Regierung von Schwaben - Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen der Gesundheit und des Verbraucherschutzes
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Um eine solche Ermächtigung zu erhalten muss die Einrichtung folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Patienten in der zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Zahl und Art
- eine ausreichende Anzahl Masseure und medizinische Bademeister und, soweit ein solcher nicht zur Verfügung steht, eines Krankengymnasten oder Physiotherapeuten
- die notwendigen Räumlichkeiten und Einrichtungen
- eine der medizinischen Entwicklung entsprechende apparative Ausstattung
Der Antrag kann schriftlich bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung, je nach Ort der Einrichtung, gestellt werden.
Bitte stellen Sie den Antrag auf Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten beim zuständigen Gesundheitsamt.
Das Gesundheitsamt leitet nach Begehung der Einrichtung und Zustimmung den Antrag an die Regierung von Schwaben weiter, welche im Anschluss die Ermächtigung erteilt.
- Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen
Verwaltungsgebühr: 25,00 EUR