Hochwasserschutz Aktionsprogramm Schwäbische Donau – Rückhalte-Projekt; Einleitung von Raumordnungsverfahren

Die Regierung von Schwaben leitet Raumordnungsverfahren ein.

15.06.2022-015

Die Regierung von Schwaben hat für die vom Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, im Rahmen des „Hochwasserschutz Aktionsprogramms Schwäbische Donau“ geplanten sieben Rückhalteräume Raumordnungsverfahren eingeleitet. 

Die Rückhalteräume befinden sich im Donauabschnitt zwischen Iller- und Lechmündung. Konkret geplant sind die gesteuerten Rückhalteräume Leipheim, Helmeringen und Neugeschüttwörth sowie die ungesteuerten Rückhalteräume Bischofswörth/Christianswörth, Zankwert, Tapfheim und Donauwörth. Die Rückhalteräume sollen die vorhandenen Schadenspotenziale durch große Hochwasserereignisse durch Schaffung von Überflutungsräumen verringern.

Raumordnungsverfahren haben die grundsätzliche Frage zum Inhalt, ob das Vorhaben unter überörtlich raumbedeutsamen Aspekten mit den Erfordernissen der Raumordnung einschließlich der Belange des Umweltschutzes im Einklang steht und ob dem Vorhaben andere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen entgegenstehen.

Im Rahmen der landesplanerischen Überprüfung haben die von dem Vorhaben berührten Kommunen und sonstigen Stellen Gelegenheit, sich bis 01. August 2022 zu dem Projekt zu äußern. Die Bevölkerung ist durch Auslegung der Verfahrensunterlagen in den betroffenen Kommunen beteiligt. Außerdem wird im Rahmen der Beteiligung die Projektbeschreibung auf der Internetpräsenz der Regierung von Schwaben unter der Rubrik „Service – Raumordnung, Regionalplanung – laufende und abgeschlossene Raumordnungsverfahren“ eingestellt.

Ein Raumordnungsverfahren stellt noch kein Genehmigungsverfahren dar und ersetzt weder danach erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen noch privatrechtliche Zustimmungen und Vereinbarungen. Es dient der landesplanerischen Vorabklärung durch Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Belange der Raumordnung. Sein Ergebnis hat behördeninterne Wirkung und ist bei Abwägungsentscheidungen als öffentlicher Belang zu berücksichtigen.